Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Die Bioventure Management GmbH (im Folgenden „Bioventure“) ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

Als KVG veröffentlicht Bioventure die folgenden Informationen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR").

Zusammenfassung

Umsetzung von Art. 5 der technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/1288 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten)

Bioventure berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Auswirkungen der Investmententscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der SFDR.

Bioventure befürwortet dennoch das Bemühen der Europäischen Union um mehr Transparenz in Fragen der Nachhaltigkeit und wird deshalb die Entwicklung solcher Vorschriften und Standards ständig verfolgen.

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Umsetzung von Art. 3 der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Bioventure berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Investmententscheidungsprozesses und der Due Diligence vor jedem Investment.

„Nachhaltigkeitsrisiko“ ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Bioventure behält sich nach sogfältiger Prüfung die Entscheidung vor, von einer Investition abzusehen oder trotz Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren, wobei Bioventure in einem solchen Fall auch Maßnahmen zur Prävention des Eintritts eines Nachhaltigkeitsrisikos oder Reduzierung möglicher Folgen eines Eintritts eines Nachhaltigkeitsrisiken ergreifen kann. Maßstab einer Entscheidung von Bioventure im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Aufwand stets in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Art des Investments sowie des transaktionalen Kontexts und der damit zusammenhängenden Spielräume stehen soll.

Wir überprüfen unsere Strategie regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie neue Risiken sowie die Bedenken der Investoren berücksichtigen.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Umsetzung von Art. 4 der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Die nachfolgend aufgeführten Informationen dienen der Umsetzung von Artikel 4 Offenlegungs-Verordnung (SFDR): Transparenz nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen von Investitionsentscheidungen

Bioventure berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Auswirkungen der Investmententscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der SFDR.

Angesichts der noch zahlreichen Unsicherheiten in Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der SFDR und den zugehörigen Regulatory Technical Standards („RTS“) und des sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwands, sieht sich Bioventure zum gegenwärtigen Zeitpunkt der nicht in der Lage, sich auf solche Standards festzulegen.

Bioventure befürwortet dennoch das Bemühen der Europäischen Union um mehr Transparenz in Fragen der Nachhaltigkeit und wird deshalb die Entwicklung solcher Vorschriften und Standards ständig verfolgen. Bioventure beabsichtigt seine Position in Bezug auf nachteilige Auswirkungen zu ändern, sobald (i) eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis entwickelt hat, (ii) es eine klare Anleitung der Behörden zur Anwendung solcher Vorschriften gibt und (iii) die Konsequenzen einer Verpflichtung zur Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen für Bioventure hinreichend klar sind.

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Umsetzung von Art. 5 der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Die nachfolgend aufgeführten Informationen dienen der Umsetzung von Artikel 5 Offenlegungs-Verordnung (SFDR): Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Als registrierter Verwalter eines alternativen Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 4 KAGB ist Bioventure nicht verpflichtet eine Vergütungsrichtlinie oder -politik nach den Voraussetzungen des KAGB zu implementieren. Dementsprechend verfügt Bioventure nicht über eine entsprechende Regelung